Musik-Rezept
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGBs)
1. Allgemeines
1.1. Die folgenden allgemeinen Mietbedingungen sind Bestandteil sowohl aller
Mietverträge als auch Mietangebote von Firma Musik-Rezept (kurz Vermieter genannt)
und finden in ihrer jeweils gültigen Form ebenso für alle künftigen Verträge mit dem
Vermieter Anwendung. Der Vertragspartner des Vermieters (Auftragnehmer) wird im
Folgenden „Mieter“ genannt.
1.2. Von diesen allgemeinen Mietbedingungen abweichende Vereinbarungen bedürfen
der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung des Vermieters. Entgegenstehenden
Geschäftsbedingungen des Mieters werden ausdrücklich widersprochen.
1.3. Die Angebote des Vermieters sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als
verbindlich bezeichnet sind. Ein Vertrag kommt erst durch eine Unterzeichnung eines
verbindlichen, durch den Mieter nicht veränderten Angebotes und rechtzeitigem
Eintreffen beim Vermieter (innerhalb der Gültigkeitsfrist) zustande. Ein Vertrag kommt
ebenfalls durch eine schriftliche Auftragsbestätigung oder durch Überlassung des
Mietgegenstandes durch den Vermieter bzw. Beginn der Serviceleistungen zustande.
1.4. Angebote, Konzeptionen, Materialaufstellungen, technische Skizzen, Pläne und
andere erarbeitete Inhalte unterliegen dem Urheberrecht. Die Weitergabe an Dritte wird
nur mit schriftlichem Einverständnis des Vermieters gestattet
1.5. Der Mieter stimmt der Speicherung relevanter Daten durch den Vermieter zu. Diese
Daten werden nicht an Dritte weitergegeben.
2. Mietgegenstand / Leistungen
2.1. Gegenstand des Vertrages sind die in der Auftragsbestätigung oder im Lieferschein
aufgeführten Einzelgeräte und Anlagen zur Miete oder zum Verkauf/Verbrauch und/oder
Beauftragungen für Arbeiten als Techniker und/oder andere Serviceleistungen.
2.2. Der Vermieter behält sich das Recht vor, die dort genannten Geräte durch
funktionsgleiche, andere Geräte zu ersetzen.
3. Mietzeit und Mietgebühr
3.1. Die Mietzeit wird nach Tagen (12 Uhr bis 12 Uhr folgender Tag) berechnet.
Angefangene Tage zählen voll. Die Mindestmietzeit beträgt einen Tag. Die Mietzeit
beginnt mit dem vereinbarten Tag der Bereitstellung bzw. dem Zeitpunkt der
Auslieferung vom Lager des Vermieters und endet bis zum im Auftrag oder Lieferschein
vereinbarten Zeitpunkt der Rücklieferung ins Lager.
3.2. Die Mietgebühr richtet sich nach der jeweils gültigen Preisliste und ist unabhängig
davon zu bezahlen, ob die Geräte tatsächlich benutzt wurden. Eine vorzeitige Rückgabe
der Geräte bewirkt keine Vergünstigung der Mietgebühr.
4. Versand und Gefahrenübergang
4.1. Der Versand / Transport der Geräte erfolgt auf Kosten und Risiko des Mieters auf
dem vom Vermieter gewählten Versandweg, es sei denn, der Mieter schreibt eine
bestimmte Versandart ausdrücklich vor. Die Kosten einer auf Wunsch des Mieters
abgeschlossenen Transportversicherung gehen zu seinen Lasten.
4.2. Der Gefahrenübergang tritt ab Lager des Vermieters ein.
4.3. Der Mieter bestätigt mit der Übernahme der Geräte deren einwandfreien Zustand,
Funktion und Vollständigkeit. Jeweils erforderliches und/oder angefordertes Zubehör ist
beigepackt. Der Mieter hat Gelegenheit dies bis zum Zeitpunkt des Gefahrenübergangs
zu überprüfen.
4.4. Ist ein Mangel bei Übergabe nicht zu erkennen oder zeigt sich ein Mangel erst
später, so hat der Mieter dem Vermieter dies unverzüglich nach Entdeckung anzuzeigen.
Andernfalls gilt der Zustand der Mietgegenstände als mangelfrei.
5. Gebrauch der Mietsache
5.1 Der Mieter verpflichtet sich zur sorgfältigen und zweckmäßigen Behandlung der
Mietsache. Alle Obliegenheiten, die mit dem Besitz, Gebrauch und dem Erhalt der
Mietsache verbunden sind, sind zu beachten. Die Wartungs-, Pflege- und
Gebrauchsempfehlung des Vermieters sind zu befolgen. Der Mieter bestätigt, dass er
oder ein von ihm Beauftragter mit dem ordnungsgemäßem Gebrauch der Mietsache
vertraut ist. Insbesondere sind die einschlägigen Vorschriften für Veranstaltungen zu
beachten.
5.2. Sofern der Mieter kein Servicepersonal gebucht hat, hat dieser alle notwendigen
Pflege und Instandhaltungsmaßnahmen fachgerecht und auf seine Kosten
vorzunehmen.
5.3. Der Mieter hat für eine störungsfreie Stromversorgung Sorge zu tragen. Für
Schäden, die infolge von Stromausfall, -unterbrechungen oder -schwankungen eintreten,
haftet der Mieter. Auch eine vom Vermieter installierte Stromverteilung entbindet den
Mieter nicht von dieser Haftung.
5.4. Die vermieteten Geräte sind und bleiben Eigentum des Vermieters. Der Mieter ist
verpflichtet, die Mietgegenstände gegen Verlust und Beschädigung zu sichern. Eine
Untervermietung der Geräte ist nicht erlaubt. Der Mieter hat die Geräte in seinem
unmittelbaren Besitz zu belassen und sie nur an den vereinbarten Einsatzorten zu
verwenden.
5.5. Die am Mietgegenstand angebrachten Seriennummern, Herstellerschilder oder
andere Erkennungszeichen dürfen nicht entfernt, verdeckt oder in irgendeiner Weise
entstellt werden. Der Mieter ermöglicht dem Vermieter die jederzeitige Überprüfung der
Geräte.
5.6. Der Verkauf sowie die Verpfändung sind untersagt. Von der Pfändung, durch
Inanspruchnahme Dritter oder bei Verlust ist der Vermieter unverzüglich in Kenntnis zu
setzen. Anfallende Interventionskosten trägt der Mieter.
6. Haftung des Mieters
6.1. Der Mieter haftet für alle Schäden (z.B. Verlust, Diebstahl, verursachte Defekte,
Transportschäden, Personenschäden, Feuer- und Wasserschäden, fehlerhafte
Stromversorgung, Witterung, Verschmutzung u. a.) an der Mietsache, die während der
Mietzeit an den Mietgeräten und Zubehör durch ihn oder Dritte (z.B. Gäste) entstehen.
Auch den Schaden der zufälligen Beschädigung, sowie Schäden aufgrund höherer
Gewalt trägt der Mieter.
6.2. Im Falle eines Totalschadens hat der Mieter ungeachtet des aktuellen Marktwertes
den Wiederbeschaffungswert zzgl. Beschaffungskosten zu ersetzen, unabhängig davon,
ob er persönlich den Schadensfall zu vertreten hat.
6.3. Sollte die Mietsache oder ein Teil davon entwendet werden, ist der Mieter
verpflichtet, umgehend polizeiliche Anzeige zu erstatten und den Vermieter zu
benachrichtigen.
6.4. Lautsprecher, Lampen, Tonnadeln, Ton- und Videoköpfe werden bei defekter
Rückgabe dem Mieter zum Selbstkostenpreis berechnet.
7. Versicherung / Genehmigungen / gesetzliche Bestimmungen
7.1. Der Mieter ist verpflichtet, das allgemein mit den jeweiligen Mietgegenständen
verbundene Risiko (Verlust, Diebstahl, Beschädigung, Haftpflicht) ordnungsgemäß und
ausreichend zu versichern.
7.2. Der Mieter sorgt für die Einhaltung aller gesetzlichen Vorschriften.
8. Haftung des Vermieters, Schadensersatz
8.1. Der Vermieter haftet für den funktionstüchtigen Zustand der Geräte nur bis zum
Zeitpunkt des Gefahrenübergangs.
8.2. Eine Haftung des Vermieters bei verspäteter oder nicht erbrachter Leistung sowie
für Sach-, Personen- oder Vermögensschäden, die sich aus dem Mietgebrauch ergeben
können, besteht nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
8.3. Eine Haftung des Vermieters für Schäden bei Überschreitung zulässiger Lautstärken
wird ausgeschlossen.
8.4. Eine Haftung für Folgeschäden, die sich aus einer Leistungsstörung ergeben ist
ebenso ausgeschlossen wie für Nichtfunktionieren der Mietsache bei einer Verwendung
mit nicht durch den Vermieter abgestimmten technischen Geräten.
8.5. Der Mieter ist verpflichtet, bei auftretenden Leistungsstörungen im Rahmen seiner
Möglichkeiten mitzuwirken und eventuelle Schäden gering zu halten. Etwaige Mängel
der Mietgeräte sind dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen. Dem Vermieter ist dann
Gelegenheit zu geben, den Mangel an den Mietgeräten zu beheben oder andere,
gleichartige Mietgeräte zur Verfügung zu stellen. Unterlässt der Mieter die unverzügliche
Anzeige eines Mangels, tritt ein Anspruch auf Minderung nicht ein.
8.6. Hat der Mieter die Mietsache bearbeitet oder Veränderungen vorgenommen, ist eine
Gewährleistung wegen Mangel an der Mietsache ausgeschlossen. Wird die Mietsache
auf Verlangen des Mieters untersucht und zeigt sich hierbei kein Mangel an der
Mietsache, so hat der Mieter die dem Vermieter hierdurch entstandenen Aufwendungen
zu ersetzen.
8.7. Der Mieter verpflichtet sich, den Vermieter von sämtlichen Ansprüchen Dritter
freizustellen, die aus Anlass oder im Zusammenhang mit der Miete von Geräten gegen
den Vermieter erhoben werden. Der Freistellungsanspruch des Vermieters gegen den
Mieter umfasst auch die Kosten, die dem Vermieter für die Abwehr von Ansprüchen
Dritter entstehen.
8.8. Ein berechtigter Anspruch auf Schadensersatz durch den Mieter beschränkt sich in
der Höhe auf den Mietpreis. Weitere, darüber hinaus gehende Ansprüche des Mieters
sind ausgeschlossen.
8.9. Alle Haftungsbeschränkungen des Vermieters gelten auch gegenüber Dritten.
Schadensregulierungen erfolgen ausschließlich zu den Bedingungen des Vermieters.
9. Serviceleistungen
9.1. Sollte der Vertrag Serviceleistungen wie z.B. Aufbau, Techniker und/oder anderes
Personal, Abbau, Anlieferung etc. beinhalten, gelten darüber hinaus folgende
Vereinbarungen:
9.2. Der Mieter hat für eine problemlose Durchfahrts- und Anlieferungsmöglichkeit für
das jeweils notwendige Transportmittel zu sorgen. Ebenso sind für die Vertragsdauer die
entsprechenden Parkmöglichkeiten zur Verfügung zu stellen. Alle anfallende Kosten,
auch wenn sie unverlangt vom Vermieter ausgelegt werden, trägt der Mieter.
9.3. Der Mieter hat während des kompletten Zeitraumes die Überwachung und
Sicherung des Mietmaterials und des Personals sicherzustellen. Dies gilt auch für die Aufbau-, Proben-, Veranstaltungs- und Abbauzeiten, nutzungsfreie Zeiten und nachts.
Das Personal des Vermieters übernimmt diese Überwachung ausdrücklich nicht.
9.4. Der Mieter übernimmt die volle Verantwortung über die dem Vermieter
zugewiesenen Befestigungspunkte zum Errichten hängender Konstruktionen, auch wenn
diese dem Mieter durch Dritte zugewiesen wurden. Für eventuelle Schäden durch
unzureichende Belastbarkeit haftet der Mieter.
9.5. Der Mieter stellt einen kompetenten, weisungsbefugten Ansprechpartner während
des gesamten Projektzeitraumes.
9.6. Installation und Bedienung der Geräte erfolgen nach den örtlichen Begebenheiten,
technischen Möglichkeiten und nach den Anweisungen der Leitung des
Veranstaltungsortes.
10. Stornierung / Kündigung
10.1. Der Mieter hat das Recht, nach Maßgabe der nachstehenden Regelungen
schriftlich zu kündigen (Stornierung). Die Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der
Schriftform.
10.2. Es wird im Falle der Stornierung ein Schadensersatz in Höhe der gesamten
Vergütung vereinbart. Im Falle einer frühzeitigen Stornierung, ermäßigt sich dieser
jedoch wie folgt:
bis 30 Tage vor Mietbeginn 30% der Gesamtvergütung
bis 14 Tage vor Mietbeginn 40% der Gesamtvergütung
bis 7 Tage vor Mietbeginn 50% der Gesamtvergütung
bis 2 Tage vor Mietbeginn 80% der Gesamtvergütung
10.3. Für den Zeitpunkt der Stornierung ist der Zugang des Kündigungsschreibens beim
Vermieter maßgeblich. Die Stornierung bedarf der Schriftform
10.4. Der Vertrag kann vom Vermieter ohne Einhaltung einer Frist gekündigt werden,
wenn sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Mieters wesentlich verschlechtert haben,
wenn der Mieter die Mietgegenstände vertragswidrig gebraucht, wenn der Mieter mit der
Zahlung des Mietzinses in Verzug gerät oder wenn höhere Gewalt eintritt, die die
Leistungserbringung durch den Vermieter unmöglich macht.
11. Lieferung
11.1. Die Vereinbarung eines Miettermins erfolgt unter dem Vorbehalt rechtzeitiger
Liefermöglichkeit. Wird die Einhaltung des Miettermins aus Umständen, die der
Vermieter zu vertreten hat, unmöglich, kann der Mieter vom Vertrag zurücktreten. Die
Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen ist ausgeschlossen.
11.2. Teillieferungen und -leistungserbringungen sind gestattet.
12. Rückgabe der Mietsache
12.1. Der Mieter hat auf seine Kosten und Gefahr die Mietgeräte nach Ablauf der
Mietzeit unverzüglich und ohne gesonderte Aufforderung an den Vermieter
zurückzugeben.
12.2. Die Mietgegenstände sind vollzählig, geordnet und im sauberen Zustand
zurückzugeben. Die Rückgabepflicht erstreckt sich auch auf defektes Mietzubehör.
12.3. Verzögert sich das Eintreffen der Geräte beim Vermieter über die ursprünglich
vorgesehene Mietzeit hinaus, wird der Mietpreis entsprechend nachberechnet. Für jeden
angebrochenen Tag, wird eine volle Tagesmiete entsprechend der aktuellen Preisliste
berechnet.
12.4. Wird die Mietsache nicht in ordnungsgemäßem Zustand zurückgegeben, hat der
Mieter unbeschadet weiterer Schadensersatzansprüche dem Vermieter die durch
Unbrauchbarkeit der defekten Mietsache auftretenden Verdienstausfälle zu erstatten.
12.5. Verzichtet der Mieter auf die Mitwirkung bei der Bestandsaufnahme der Mietsache
bei Rückgabe, erkennt er die vom Vermieter erstellte Bestandsaufnahme an.
12.6. Mit der Rücknahme der Mietsache bestätigt der Vermieter nicht, dass diese
mängelfrei übergeben worden ist. Der Vermieter behält sich eine eingehende Prüfung
innerhalb von zwei Werktagen vor.
13. Zahlungsbedingungen, Zahlungsverzug
13.1. Grundsätzlich ist die Mietgebühr bei Herausgabe der Mietsache an den Vermieter
fällig. Rechnungen sind, falls nicht anders vereinbart, innerhalb von 14 Tagen nach
Erhalt und ohne Abzug zahlbar.
13.2. Bei einer Mietdauer über 14 Tage ist der Vermieter berechtigt,
Zwischenrechnungen zu stellen, auch wenn dies nicht ausdrücklich vereinbart wurde.
13.3. Der Vermieter ist berechtigt, eine Kaution und Vorkasse nach seiner Wahl vom
Mieter zu verlangen, auch wenn dies nicht ausdrücklich vereinbart wurde.
13.4. Verzug tritt nach dem Zeitpunkt der Fälligkeit ohne weitere Erinnerung ein.
13.5. Bei Zahlungsverzug ist es dem Vermieter gestattet, die weitere Benutzung der
Mietsache zu untersagen und deren sofortige Rückgabe zu verlangen. Bei Überschreiten
des Fälligkeitsdatums der Rechnungen von mehr als 7 Tagen ist der Vermieter
berechtigt, vom Fälligkeitszeitpunkt an Verzugszinsen in Höhe von 3% über dem
Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu berechnen.
13.6. Der Mieter kann gegen die Forderungen des Vermieters nur aufrechnen oder ein
Zurückbehaltungsrecht ausüben, wenn die Gegenforderung unbestritten oder
rechtskräftig festgestellt ist.
14. Sonstiges
14.1. Erfüllungsort ist sind die Musik-Rezept Betriebsräume in 99974 Mühlhausen,
Vor der Wagenstedter Brücke 76.
14.2. Der Gerichtsstand ist Erfurt, soweit gesetzlich zulässig. Es gilt das Recht der
Bundesrepublik Deutschland
14.3. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages nicht rechtswirksam sein, so bleibt
die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.