AGB

Musik-Rezept 
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGBs) 


1. Allgemeines 
1.1. Die folgenden allgemeinen Mietbedingungen sind Bestandteil sowohl aller 
Mietverträge als auch Mietangebote von Firma Musik-Rezept (kurz Vermieter genannt) 
und finden in ihrer jeweils gültigen Form ebenso für alle künftigen Verträge mit dem 
Vermieter Anwendung. Der Vertragspartner  des Vermieters (Auftragnehmer) wird im 
Folgenden „Mieter“ genannt. 

1.2. Von diesen allgemeinen Mietbedingungen abweichende Vereinbarungen bedürfen 
der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung des Vermieters. Entgegenstehenden 
Geschäftsbedingungen des Mieters werden ausdrücklich widersprochen. 

1.3. Die Angebote des Vermieters sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als 

verbindlich bezeichnet sind. Ein Vertrag kommt erst durch eine Unterzeichnung eines 
verbindlichen, durch den Mieter nicht veränderten Angebotes und rechtzeitigem 
Eintreffen beim Vermieter (innerhalb der Gültigkeitsfrist) zustande. Ein Vertrag kommt 
ebenfalls durch eine schriftliche Auftragsbestätigung oder durch Überlassung des 
Mietgegenstandes durch den Vermieter bzw. Beginn der Serviceleistungen zustande. 
 
1.4. Angebote, Konzeptionen, Materialaufstellungen, technische Skizzen, Pläne und 
andere erarbeitete Inhalte unterliegen dem Urheberrecht. Die Weitergabe an Dritte wird 
nur mit schriftlichem Einverständnis des Vermieters gestattet 
 
1.5. Der Mieter stimmt der Speicherung relevanter Daten durch den Vermieter zu. Diese 
Daten werden nicht an Dritte weitergegeben. 
 
 
2. Mietgegenstand / Leistungen 
2.1. Gegenstand des Vertrages sind die in der Auftragsbestätigung oder im Lieferschein 
aufgeführten Einzelgeräte und Anlagen zur Miete oder zum Verkauf/Verbrauch und/oder 
Beauftragungen für Arbeiten als Techniker und/oder andere Serviceleistungen. 
 
2.2. Der Vermieter behält sich das Recht vor, die dort genannten Geräte durch 
funktionsgleiche, andere Geräte zu ersetzen. 
 
 
3. Mietzeit und Mietgebühr 
3.1. Die Mietzeit wird nach Tagen (12 Uhr bis 12 Uhr folgender Tag) berechnet. 
Angefangene Tage zählen voll. Die Mindestmietzeit beträgt einen Tag. Die Mietzeit 
beginnt mit dem vereinbarten Tag der Bereitstellung bzw. dem Zeitpunkt der 
Auslieferung vom Lager des Vermieters und endet bis zum im Auftrag oder Lieferschein 
vereinbarten Zeitpunkt der Rücklieferung ins Lager.
 
3.2. Die Mietgebühr richtet sich nach der jeweils gültigen Preisliste und ist unabhängig 
davon zu bezahlen, ob die Geräte tatsächlich benutzt wurden. Eine vorzeitige Rückgabe 
der Geräte bewirkt keine Vergünstigung der Mietgebühr. 
 
 
4. Versand und Gefahrenübergang 
4.1. Der Versand / Transport der Geräte erfolgt auf Kosten und Risiko des Mieters auf 
dem vom Vermieter gewählten Versandweg, es sei denn, der Mieter schreibt eine 
bestimmte Versandart ausdrücklich vor. Die Kosten einer auf Wunsch des Mieters 
abgeschlossenen Transportversicherung gehen zu seinen Lasten. 
 
4.2. Der Gefahrenübergang tritt ab Lager des Vermieters ein. 
 
4.3. Der Mieter bestätigt mit der Übernahme der Geräte deren einwandfreien Zustand, 
Funktion und Vollständigkeit. Jeweils erforderliches und/oder angefordertes Zubehör ist 
beigepackt. Der Mieter hat Gelegenheit dies bis zum Zeitpunkt des Gefahrenübergangs 
zu überprüfen. 
 
4.4. Ist ein Mangel bei Übergabe nicht zu erkennen oder zeigt sich ein Mangel erst 
später, so hat der Mieter dem Vermieter dies unverzüglich nach Entdeckung anzuzeigen. 
Andernfalls gilt der Zustand der Mietgegenstände als mangelfrei. 
 
 
5. Gebrauch der Mietsache 
5.1 Der Mieter verpflichtet sich zur sorgfältigen und zweckmäßigen Behandlung der 
Mietsache. Alle Obliegenheiten, die mit dem Besitz, Gebrauch und dem Erhalt der 
Mietsache verbunden sind, sind zu beachten. Die Wartungs-, Pflege- und 
Gebrauchsempfehlung des Vermieters sind zu befolgen. Der Mieter bestätigt, dass er 
oder ein von ihm Beauftragter mit dem ordnungsgemäßem Gebrauch der Mietsache 
vertraut ist. Insbesondere sind die einschlägigen Vorschriften für Veranstaltungen zu 
beachten. 
 
5.2. Sofern der Mieter kein Servicepersonal gebucht hat, hat dieser alle notwendigen 
Pflege und Instandhaltungsmaßnahmen fachgerecht und auf seine Kosten 
vorzunehmen. 
 
5.3. Der Mieter hat für eine störungsfreie Stromversorgung Sorge zu tragen. Für 
Schäden, die infolge von Stromausfall, -unterbrechungen oder -schwankungen eintreten, 
haftet der Mieter. Auch eine vom Vermieter installierte Stromverteilung entbindet den 
Mieter nicht von dieser Haftung. 
 
5.4. Die vermieteten Geräte sind und bleiben Eigentum des Vermieters. Der Mieter ist 
verpflichtet, die Mietgegenstände gegen Verlust und Beschädigung zu sichern. Eine 
Untervermietung der Geräte ist nicht erlaubt. Der Mieter hat die Geräte in seinem 
unmittelbaren Besitz zu belassen und sie nur an den vereinbarten Einsatzorten zu 
verwenden.
 
5.5. Die am Mietgegenstand angebrachten Seriennummern, Herstellerschilder oder 
andere Erkennungszeichen dürfen nicht entfernt, verdeckt oder in irgendeiner Weise 
entstellt werden. Der Mieter ermöglicht dem Vermieter die jederzeitige Überprüfung der 
Geräte. 
 
5.6. Der Verkauf sowie die Verpfändung sind untersagt. Von der Pfändung, durch 
Inanspruchnahme Dritter oder bei Verlust ist der Vermieter unverzüglich in Kenntnis zu 
setzen. Anfallende Interventionskosten trägt der Mieter. 
 
 
6. Haftung des Mieters 
6.1. Der Mieter haftet für alle Schäden (z.B. Verlust, Diebstahl, verursachte Defekte, 
Transportschäden, Personenschäden, Feuer- und Wasserschäden, fehlerhafte 
Stromversorgung, Witterung, Verschmutzung u. a.) an der Mietsache, die während der 
Mietzeit an den Mietgeräten und Zubehör durch ihn oder Dritte (z.B. Gäste) entstehen. 
Auch den Schaden der zufälligen Beschädigung, sowie Schäden aufgrund höherer 
Gewalt trägt der Mieter. 
 
6.2. Im Falle eines Totalschadens hat der Mieter ungeachtet des aktuellen Marktwertes 
den Wiederbeschaffungswert zzgl. Beschaffungskosten zu ersetzen, unabhängig davon, 
ob er persönlich den Schadensfall zu vertreten hat. 
 
6.3. Sollte die Mietsache oder ein Teil davon entwendet werden, ist der Mieter 
verpflichtet, umgehend polizeiliche Anzeige zu erstatten und den Vermieter zu 
benachrichtigen. 
 
6.4. Lautsprecher, Lampen, Tonnadeln, Ton- und Videoköpfe werden bei defekter 
Rückgabe dem Mieter zum Selbstkostenpreis berechnet. 
 
 
7. Versicherung / Genehmigungen / gesetzliche Bestimmungen 
7.1. Der Mieter ist verpflichtet, das allgemein mit den jeweiligen Mietgegenständen 
verbundene Risiko (Verlust, Diebstahl, Beschädigung, Haftpflicht) ordnungsgemäß und 
ausreichend zu versichern. 
 
7.2. Der Mieter sorgt für die Einhaltung aller gesetzlichen Vorschriften. 
 
 
8. Haftung des Vermieters, Schadensersatz 
8.1. Der Vermieter haftet für den funktionstüchtigen Zustand der Geräte nur bis zum 
Zeitpunkt des Gefahrenübergangs. 
 
8.2. Eine Haftung des Vermieters bei verspäteter oder nicht erbrachter Leistung sowie 
für Sach-, Personen- oder Vermögensschäden, die sich aus dem Mietgebrauch ergeben 
können, besteht nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
 
8.3. Eine Haftung des Vermieters für Schäden bei Überschreitung zulässiger Lautstärken 
wird ausgeschlossen. 
 
8.4. Eine Haftung für Folgeschäden, die sich aus einer Leistungsstörung ergeben ist 
ebenso ausgeschlossen wie für Nichtfunktionieren der Mietsache bei einer Verwendung 
mit nicht durch den Vermieter abgestimmten technischen Geräten. 
 
8.5. Der Mieter ist verpflichtet, bei auftretenden Leistungsstörungen im Rahmen seiner 
Möglichkeiten mitzuwirken und eventuelle  Schäden gering zu halten. Etwaige Mängel 
der Mietgeräte sind dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen. Dem Vermieter ist dann 
Gelegenheit zu geben, den Mangel an den Mietgeräten zu beheben oder andere, 
gleichartige Mietgeräte zur Verfügung zu stellen. Unterlässt der Mieter die unverzügliche 
Anzeige eines Mangels, tritt ein Anspruch auf Minderung nicht ein. 
 
8.6. Hat der Mieter die Mietsache bearbeitet oder Veränderungen vorgenommen, ist eine 
Gewährleistung wegen Mangel an der Mietsache ausgeschlossen. Wird die Mietsache 
auf Verlangen des Mieters untersucht und zeigt sich hierbei kein Mangel an der 
Mietsache, so hat der Mieter die dem Vermieter hierdurch entstandenen Aufwendungen 
zu ersetzen. 
 
8.7. Der Mieter verpflichtet sich, den Vermieter von sämtlichen Ansprüchen Dritter 
freizustellen, die aus Anlass oder im Zusammenhang mit der Miete von Geräten gegen 
den Vermieter erhoben werden. Der Freistellungsanspruch des Vermieters gegen den 
Mieter umfasst auch die Kosten, die dem Vermieter für die Abwehr von Ansprüchen 
Dritter entstehen. 
 
8.8. Ein berechtigter Anspruch auf Schadensersatz durch den Mieter beschränkt sich in 
der Höhe auf den Mietpreis. Weitere, darüber hinaus gehende Ansprüche des Mieters 
sind ausgeschlossen. 
 
8.9. Alle Haftungsbeschränkungen des Vermieters gelten auch gegenüber Dritten. 
Schadensregulierungen erfolgen ausschließlich zu den Bedingungen des Vermieters. 
 
 
9. Serviceleistungen 
9.1. Sollte der Vertrag Serviceleistungen wie z.B. Aufbau, Techniker und/oder anderes 
Personal, Abbau, Anlieferung etc. beinhalten, gelten darüber hinaus folgende  
Vereinbarungen: 
 
9.2. Der Mieter hat für eine problemlose  Durchfahrts- und Anlieferungsmöglichkeit für 
das jeweils notwendige Transportmittel zu sorgen. Ebenso sind für die Vertragsdauer die 
entsprechenden Parkmöglichkeiten zur Verfügung zu stellen. Alle anfallende Kosten, 
auch wenn sie unverlangt vom Vermieter ausgelegt werden, trägt der Mieter. 
 
9.3. Der Mieter hat während des kompletten Zeitraumes die Überwachung und 
Sicherung des Mietmaterials und des Personals sicherzustellen. Dies gilt auch für die Aufbau-, Proben-, Veranstaltungs- und Abbauzeiten, nutzungsfreie Zeiten und nachts. 
Das Personal des Vermieters übernimmt diese Überwachung ausdrücklich nicht. 
 
9.4. Der Mieter übernimmt die volle  Verantwortung über die dem Vermieter 
zugewiesenen Befestigungspunkte zum Errichten hängender Konstruktionen, auch wenn 
diese dem Mieter durch Dritte zugewiesen wurden. Für eventuelle Schäden durch 
unzureichende Belastbarkeit haftet der Mieter. 
 
9.5. Der Mieter stellt einen kompetenten, weisungsbefugten Ansprechpartner während 
des gesamten Projektzeitraumes. 
 
9.6. Installation und Bedienung der Geräte erfolgen nach den örtlichen Begebenheiten, 
technischen Möglichkeiten und nach den Anweisungen der Leitung des 
Veranstaltungsortes. 
 
 
10. Stornierung / Kündigung
10.1. Der Mieter hat das Recht, nach Maßgabe der nachstehenden Regelungen 
schriftlich zu kündigen (Stornierung). Die Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der 
Schriftform. 
 
10.2. Es wird im Falle der Stornierung ein Schadensersatz in Höhe der gesamten 
Vergütung vereinbart. Im Falle einer frühzeitigen Stornierung, ermäßigt sich dieser 
jedoch wie folgt: 
 bis 30 Tage vor Mietbeginn 30% der Gesamtvergütung 
 bis 14 Tage vor Mietbeginn 40% der Gesamtvergütung
 bis 7 Tage vor Mietbeginn 50% der Gesamtvergütung
 bis 2 Tage vor Mietbeginn 80% der Gesamtvergütung 
 
10.3. Für den Zeitpunkt der Stornierung ist der Zugang des Kündigungsschreibens beim 
Vermieter maßgeblich. Die Stornierung bedarf der Schriftform 
 
10.4. Der Vertrag kann vom Vermieter ohne Einhaltung einer Frist gekündigt werden, 
wenn sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Mieters wesentlich verschlechtert haben, 
wenn der Mieter die Mietgegenstände vertragswidrig gebraucht, wenn der Mieter mit der 
Zahlung des Mietzinses in Verzug gerät  oder wenn höhere Gewalt eintritt, die die 
Leistungserbringung durch den Vermieter unmöglich macht. 
 
 
11. Lieferung
11.1. Die Vereinbarung eines Miettermins erfolgt unter dem Vorbehalt rechtzeitiger 
Liefermöglichkeit. Wird die Einhaltung des Miettermins aus Umständen, die der 
Vermieter zu vertreten hat, unmöglich, kann der Mieter vom Vertrag zurücktreten. Die 
Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen ist ausgeschlossen. 
 
11.2. Teillieferungen und -leistungserbringungen sind gestattet.
 
 
12. Rückgabe der Mietsache 
12.1. Der Mieter hat auf seine Kosten und Gefahr die Mietgeräte nach Ablauf der 
Mietzeit unverzüglich und ohne gesonderte Aufforderung an den Vermieter 
zurückzugeben. 
 
12.2. Die Mietgegenstände sind vollzählig, geordnet und im sauberen Zustand 
zurückzugeben. Die Rückgabepflicht erstreckt sich auch auf defektes Mietzubehör. 
 
12.3. Verzögert sich das Eintreffen der Geräte beim Vermieter über die ursprünglich 
vorgesehene Mietzeit hinaus, wird der Mietpreis entsprechend nachberechnet. Für jeden 
angebrochenen Tag, wird eine volle Tagesmiete entsprechend der aktuellen Preisliste 
berechnet. 
 
12.4. Wird die Mietsache nicht in ordnungsgemäßem Zustand zurückgegeben, hat der 
Mieter unbeschadet weiterer Schadensersatzansprüche dem Vermieter die durch 
Unbrauchbarkeit der defekten Mietsache auftretenden Verdienstausfälle zu erstatten. 
 
12.5. Verzichtet der Mieter auf die Mitwirkung bei der Bestandsaufnahme der Mietsache 
bei Rückgabe, erkennt er die vom Vermieter erstellte Bestandsaufnahme an. 
 
12.6. Mit der Rücknahme der Mietsache bestätigt der Vermieter nicht, dass diese 
mängelfrei übergeben worden ist. Der Vermieter behält sich eine eingehende Prüfung 
innerhalb von zwei Werktagen vor. 
 
 
13. Zahlungsbedingungen, Zahlungsverzug 
13.1. Grundsätzlich ist die Mietgebühr bei Herausgabe der Mietsache an den Vermieter 
fällig. Rechnungen sind, falls nicht anders vereinbart, innerhalb von 14 Tagen nach 
Erhalt und ohne Abzug zahlbar. 
 
13.2. Bei einer Mietdauer über 14 Tage ist der Vermieter berechtigt, 
Zwischenrechnungen zu stellen, auch wenn dies nicht ausdrücklich vereinbart wurde. 
 
13.3. Der Vermieter ist berechtigt, eine Kaution und Vorkasse nach seiner Wahl vom 
Mieter zu verlangen, auch wenn dies nicht ausdrücklich vereinbart wurde. 
 
13.4. Verzug tritt nach dem Zeitpunkt der Fälligkeit ohne weitere Erinnerung ein. 
 
13.5. Bei Zahlungsverzug ist es dem Vermieter gestattet, die weitere Benutzung der 
Mietsache zu untersagen und deren sofortige Rückgabe zu verlangen. Bei Überschreiten 
des Fälligkeitsdatums der Rechnungen von mehr als 7 Tagen ist der Vermieter 
berechtigt, vom Fälligkeitszeitpunkt an Verzugszinsen in Höhe von 3% über dem 
Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu berechnen. 
 
13.6. Der Mieter kann gegen die Forderungen des Vermieters nur aufrechnen oder ein 
Zurückbehaltungsrecht ausüben, wenn die Gegenforderung unbestritten oder 
rechtskräftig festgestellt ist.
 
14. Sonstiges 
14.1. Erfüllungsort ist sind die Musik-Rezept Betriebsräume in 99974 Mühlhausen, 
Vor der Wagenstedter Brücke 76. 
 
14.2. Der Gerichtsstand ist Erfurt, soweit  gesetzlich zulässig. Es gilt das Recht der 
Bundesrepublik Deutschland 
 
14.3. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages nicht rechtswirksam sein, so bleibt 
die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. 

 

Musik Rezept

Seit 2007 ist Musik Rezept aus Mühlhausen im Bereich Veranstaltungstechnik tätig. Dies beinhaltet u.a. Komplettlösungen für Großveranstaltungen, Firmenevents, Messen und kleinere Veranstaltungen.

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